Betreibungsinspektorat, Kanton Zürich

Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich

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Betreibungsinspektorat des Kantons Z&uumlrich | Betreibungsinspektorat des Kantons Z&uumlrich | Betreibungsinspektorat, Kanton Z&uumlrich

Steuerarrest

Steuerbehörden steht das Recht zu, vom Steuerpflichtigen Sicherstellung auch für noch nicht rechtskräftig veranlagte Steuern zu verlangen. Damit die Sicherstellung zwangsrechtlich durchgesetzt werden kann, können die Steuerbehörden die Vermögenswerte mit Arrest belegen lassen. Als Grundlage dient die durch die Steuerbehörden -und nicht durch einen Richter- zu erlassende Sicherstellungsverfügung, welche dem Schuldner vorgängig der Arrestierung zugestellt werden muss. Aus praktischen Gründen, insbesondere um dem Schuldner in der Sicherstellungsverfügung nicht bekanntzugeben, auf welche Vermögenswerte Arrest gelegt wird, ist die Praxis dazu übergegangen, Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl getrennt auszustellen. Der Arrestbefehl sowie die Sicherstellungsverfügung sind dem zuständigen Betreibungsamt zum Vollzug einzureichen.

Eine Arresteinsprache gemäss Art. 278 SchKG ist gegen einen „Steuerarrest“ nicht möglich. Die Bestreitung des Arrestgrundes und der Forderung haben über die verwaltungsrechtliche Beschwerde gegen die Sicherstellungsverfügung zu geschehen.

Das Bundesrecht sieht für andere Bereiche (bspw. Zoll- und Abgaberecht) ähnliche Verfahren vor.