Betreibungsinspektorat, Kanton Zürich

Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich

Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich

Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich | Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich | Betreibungsinspektorat, Kanton Zürich

Einsichtsrecht nach Art. 8a SchKG (Betreibungsauskunft)

Voraussetzungen und Verfahren
Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Bei Auskünften aus dem Verlustscheinregister des Betreibungsamtes erstreckt sich die Auskunft über offene Verlustscheine jedoch auf zwanzig Jahre zurück, da gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG die durch einen Verlustschein verurkundete Forderung erst zwanzig Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines verjährt.

Form und Zeitraum
Das Betreibungsamt kann schriftlich oder mündlich (Erscheinen im Amt) um Auskunft ersucht werden. In der Praxis werden im Kanton Zürich in der Regel Dritten Auskünfte über den Zeitraum des laufenden Jahres und über die zwei zurückliegenden Jahre erteilt, sofern im Gesuch bezüglich den Zeitraum nichts oder nichts anderes vermerkt ist.

Örtliche Zuständigkeit
Für Betreibungsauskünfte ist, je nach Person über die eine Auskunft eingeholt wird, nachfolgendes Betreibungsamt zuständig:

  • bei einer natürlichen Person: in der Regel das Betreibungsamt an deren Wohnsitz
  • bei einer bevormundeten Person: das Betreibungsamt am Sitz der Vormundschaftsbehörde
  • bei einer juristischen Person oder Gesellschaft: das Betreibungsamt an dessen Sitz resp. das Betreibungsamt am Hauptsitz der Verwaltung

Summarische Betreibungsauskunft
In der Regel wird im Kanton Zürich eine summarische Auskunft erteilt, sofern nicht ausdrücklich eine detaillierte Auskunft verlangt wird. Die summarische Betreibungsauskunft enthaltet u.a. folgende Angaben:

  • Schuldnerbezeichnung
  • Zeitraum der Auskunftserteilung
  • Anzahl der Betreibungen mit der gesamten Forderungssumme aller Betreibungen
  • Anzahl Rechtsvorschläge mit der gesamten Forderungssumme aller Rechtsvorschläge
  • Anzahl Pfändungen mit der gesamten Forderungssumme aller Pfändungen

Detaillierte Betreibungsauskunft
Ein detaillierter Registerauszug muss ausdrücklich verlangt werden, wobei dieses Recht jedem Auskunftsberechtigten zusteht. In diesem Auszug sind folgende Angaben enthalten:

  • Schuldnerbezeichnung
  • Zeitraum der Auskunftserteilung
  • Betreibungsnummer mit
    - Eingangsdatum der Betreibung
    - Gläubigerbezeichnung
    - Forderungsbetrag
    - Stand des Betreibungsverfahrens

Kosten
Die Kosten einer Betreibungsauskunft werden nach Art. 12a bzw. 12 i.V.m. Art. 5 und 9 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) berechnet. Die Gebühr für eine schriftliche Auskunft aus dem Betreibungsregister beträgt unabhängig von der Seitenzahl pauschal Fr. 17.00. Für die mündliche Erteilung der Auskunft am Schalter des Betreibungsamtes werden Fr. 9.00 verrechnet. Weitere Verrichtungen wie Adressermittlungskosten, zusätzliche Seiten (je Fr. 8.00), Portoauslagen, Mehrzeit usw. werden zusätzlich verrechnet.