Betreibungsinspektorat, Kanton Zürich

Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich

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Gebühren

Grundlage für die Gebührenerhebung der Betreibungsämter stellt die eidgenössische Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) dar. Grundsätzlich trägt der Schuldner die Betreibungskosten. Diese sind jedoch vom Gläubiger vorzuschiessen. Wird der Vorschuss vom Gläubiger nicht geleistet, so kann das Betreibungsamt seine Handlungen einstweilen unterlassen (Art. 68 SchKG).

Die häufigsten Gebühren im Überblick:

Zahlungsbefehl und Konkursandrohung (Art. 16 GebV SchKG): Die Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls bemisst sich nach der Forderung und beträgt:

 

Forderung über Forderung bis Gebühr in Fr.
     
  100.00 7.00
100.00 500.00 20.00
500.00 1'000.00 40.00
1'000.00 10'000.00 60.00
10'000.00 100'000.00 90.00
100'000.00 1'000'000.00 190.00
1'000'000.00    400.00

 

Ausserdem können für den Zahlungsbefehl resp. die Konkursandrohung zusätzliche Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der Zustellung an den Schuldner sowie Rücksendung an den Gläubiger anfallen (vgl. hiezu insbesondere Art. 13 sowie Art. 16 Abs. 3 GebV SchKG).

 

Vollzug der Pfändung (Art. 20 GebV SchKG): Die Gebühr für den Vollzug einer Pfändung, einschliesslich Abfassung der Pfändungsurkunde, bemisst sich nach der Forderung und beträgt (sie entspricht derjeniger für den Arrestvollzug und die Aufnahme eines Retentionsverzeichnisses):

 

Forderung über Forderung bis Gebühr in Fr.
     
  100.00 10.00
100.00 500.00 25.00
500.00 1'000.00 45.00
1'000.00 10'000.00 65.00
10'000.00 100'000.00 90.00
100'000.00 1'000'000.00 190.00
1'000'000.00     400.00

 


Die Gebühr für eine fruchtlose Pfändung (Verlustschein nach Art. 115 SchKG) beträgt die Hälfte der obigen Gebühr, jedoch mindestens 10 Franken. Für einen erfolglosen Pfändungsversuch beträgt die Gebühr 10 Franken.