Betreibungsinspektorat, Kanton Zürich

Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich

Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich

Betreibungsinspektorat des Kantons Z&uumlrich | Betreibungsinspektorat des Kantons Z&uumlrich | Betreibungsinspektorat, Kanton Z&uumlrich

Verwertung

Fristen zur Stellung des Verwertungsbegehrens
Einkommen und Forderungen:
frühestens einen Monat und spätestens 15 Monate seit der Pfändung. Auf eine Stellung des Verwertungsbegehrens kann in dem Falle verzichtet werden, wo bloss künftiger Lohn gepfändet wurde. Ist der Arbeitgeber jedoch mit der Zahlung von Lohnquoten in Verzug, so kann die Verwertung dieser Ausstände verlangt werden.
Bewegliche Sachen: frühestens einen Monat und spätestens ein Jahr nach der Pfändung.
Grundstücke: frühestens sechs Monate und spätestens zwei Jahre nach der Pfändung.

Aufschub der Verwertung
Der Schuldner kann nach der Mitteilung des Verwertungsbegehrens einen Aufschub der Verwertung beim Betreibungsamt beantragen. Der Betreibungsbeamte prüft das (an keine Form gebundene) Gesuch und wird bei Bewilligung des Aufschubes die Verwertung auf höchstens zwölf Monate hinausschieben (nur 6 Monaten bei Forderungen der ersten Klasse). Voraussetzungen für die Bewilligung des Aufschubes sind allerdings:

  1. Antrag des Schuldners
  2. Glaubhaftmachung des Schuldners, die monatlichen Abzahlungen (evtl. trotz laufender Einkommenspfändung) in maximal 12 Raten pünktlich leisten zu können.
  3. Verpflichtung zu regelmässigen und angemessenen Abschlagszahlungen
  4. Sofortige Leistung der ersten Rate

Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagszahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.

Arten der Verwertung
Die am häufigsten vorkommenden Arten der Versilberung von beweglichem Pfändungssubstrat sind die öffentliche Versteigerung und der Freihandverkauf.

Ort, Tag und Stunde der öffentlichen Steigerung werden vorher öffentlich bekanntgemacht. Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen. Erfolgt kein solches Angebot, so fällt die Verwertung in Hinsicht auf diesen Gegenstand dahin.
Im Kanton Zürich bestehen zurzeit zwei Versteigerungslokalitäten (sogenannte Gantlokale). In Zürich ist es das Gantlokal des Betreibungsamtes Zürich 5 und in Winterthur dasjenige des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt.

Der Freihandverkauf kann anstelle der Versteigerung treten. Die Voraussetzungen für diese kostengünstigere Art der Verwertung sind:

  1. alle Beteiligten müssen ausdrücklich damit einverstanden sein (Art. 130 Ziff. 1 SchKG);
  2. für Wertpapiere oder andere Gegenstände, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, muss der angebotene Preis dem Tageskurs gleichkommen (Art. 130 Ziff. 2 SchKG);
  3. für Gegenstände aus Edelmetall, muss als Kaufpreis mindestens der Metallwert geboten werden (Art. 130 Ziff. 3 SchKG);
  4. die Gegenstände sind einer schnellen Wertverminderung ausgesetzt, erfordern einen kostspieleigen Unterhalt oder verursachen unverhältnismässig hohe Aufbewahrungskosten (Art. 130 Ziff. 4 i.V.m. Art. 124 Abs. 2 SchKG);
  5. bei Grundstücksverwertungen müssen alle Beteiligten einverstanden sein, es wird mindestens der Schätzungspreis geboten und das Lastenbereinigungsverfahren wurde durchgeführt (Art. 143b SchKG).