Betreibungsinspektorat, Kanton Zürich

Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich

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Betreibungsinspektorat des Kantons Z&uumlrich | Betreibungsinspektorat des Kantons Z&uumlrich | Betreibungsinspektorat, Kanton Z&uumlrich

Freiwillige öffentliche Versteigerung

Freiwillige öffentliche Versteigerungen und Auktionen bedürfen aufgrund von § 223 Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB) der Mitwirkung des Gemeindeammanns. Hievon ausgenommen sind die Versteigerungen von Staatsbehörden und die Versteigerungen von Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Korporationen über den Ertrag der Gemeinde- oder Korporationsgüter, die Jahresnutzungen, die Verpachtung der gemeinsamen Grundstücke und über das Halten von Zuchttieren.

Dieser Vorschrift nicht unterstellt sind auch Versteigerungen, die nur einem bestimmten Personenkreis zugänglich sind, wie z.B.:
- Pferdeversteigerung oder Auktion unter Mitgliedern einer Pferdezuchtgenossenschaft
- Auktion von Kunstgegenständen unter Angestellten eines Unternehmens.

Die freiwillige Versteigerung ist durchzuführen:
- unter Leitung und Verantwortung des Gemeindeammanns
- unter Leitung und Verantwortung einer Privatperson (Auktionator) sowie unter Mitwirkung des Gemeindeammanns.
Der Gemeindeammann kann allerdings die ihm obliegenden Aufgaben einem Angestellten übertragen.

Die freiwillige Vieh- und Fahrhabeauktion ist von Natur her eine gemischte Versteigerungsart. Es empfiehlt sich deshalb, diese nach den Vorschriften der Auktion durchzuführen.

Die örtliche Zuständigkeit des Gemeindeammanns bei der freiwilligen Versteigerung ergibt sich aus der Verordnung des Obergerichtes über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen (siehe nachfolgend) und ist wie folgt geregelt:

Durchführung durch den Gemeindeammann:

  • bei der Fahrnisversteigerung ist grundsätzlich der Gemeindeammann am Ort der Versteigerung zuständig. Vorbehalten bleibt der Fall, wonach für mehrere Amtskreise ein gemeinsames Gantlokal besteht
  • bei Grundstücken ist der Gemeindeammann am Ort der gelegenen Sache zuständig. Liegen mehrere gemeinsam zu versteigernde Grundstücke desselben Eigentümers in verschiedenen Amtskreisen, kann der Auftraggeber wahlweise einen Gemeindeammann dieser Kreise mit der Versteigerung aller Grundstücke beauftragen

Durchführung durch den Auktionator:

  • bei der Fahrnisauktion ist für die Mitwirkung an der Auktion der Gemeindeammann am Ort der Auktion zuständig
  • bei der Grundstückauktion ist für die Mitwirkung an der Auktion der Gemeindeammann am Ort der gelegenen Sache zuständig

Sinngemäss gelten für die freiwillige Versteigerung (Auktion eingeschlossen) auch die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechtes betreffend die Versteigerung, Art. 229 - 236.

Wie bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen und Auktionen im einzelnen vorzugehen ist, ergibt sich aus der Verordnung des Obergerichtes über das Verfahren bei freiwilligen öffentlichen Versteigerungen.