Betreibungsinspektorat, Kanton Zürich

Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich

Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich

Betreibungsinspektorat des Kantons Z&uumlrich | Betreibungsinspektorat des Kantons Z&uumlrich | Betreibungsinspektorat, Kanton Z&uumlrich

Zwangsvollzug oder Ersatzvornahme (Ausweisungen [Exmissionen], Herausgabe, usw.)

Der Gemeindeammann/Stadtammann vollzieht einen rechtskräftigen Entscheid des Gerichtes (Art. 343 Abs. 1 lit. d
und e ZPO
i.V.m. § 147 Abs. 1 lit. b GOG). Der Vollzug kann gegebenenfalls auch durch eine Ersatzvornahme erfolgen. Verwaltungsbehörden können dem Gemeindeammann/Stadtammann keine Vollstreckungsaufträge erteilen. Die häufigsten richterlichen Vollstreckungsbefehle sind Ausweisung von Mietern (Exmission) und die Wegnahme von bestimmten Gegenständen beim Beklagten und deren Übergabe an den Kläger.

Ausweisung (Exmission)
Auf Antrag des Vermieters befiehlt das Gericht einem unwilligen Mieter, der gemietete Räumlichkeiten nicht zum vereinbarten Zeitpunkt verlässt, diese unverzüglich zu räumen, zu verlassen bzw. ordnungsgemäss dem Vermieter zu übergeben. Das diesbezügliche Gesuch um Ausweisung eines Mieters muss, unter Beachtung der mietrechtlichen Vorschriften, beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht werden. Kommt der Mieter dieser Verfügung nicht nach, so vollstreckt das Gemeindeammannamt/ Stadtammannamt die Verfügung auf Verlangen.

Herausgabebefehl
Auf Antrag des Klägers befiehlt der Richter einem Unwilligen, der dem Eigentümer einen Gegenstand nicht freiwillig zum vereinbarten Zeitpunkt oder aus sonstigen Gründen übergibt, die Sache unverzüglich herauszugeben. Der begründete Antrag muss beim zuständigen Bezirksgericht gestellt werden. Wird die Sache trotz richterlichem Befehl nicht herausgegeben, kann die rechtskräftige Herausgabeverfügung dem zuständigen Gemeindeammannamt/Stadtammannamt zur Vollstreckung zugestellt werden.