Betreibungsinspektorat, Kanton Zürich

Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich

Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich

Betreibungsinspektorat des Kantons Z&uumlrich | Betreibungsinspektorat des Kantons Z&uumlrich | Betreibungsinspektorat, Kanton Z&uumlrich

Der Regierungsrat des Kantons Zürich liess aufgrund von parlamentarischen Vorstössen Ende der 90er Jahre einen Entwurf für ein neues Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG) ausarbeiten. Im Rahmen der Vernehmlassung wurde eine Kantonalisierung des Betreibungswesens gefordert. Eine anschliessende Befragung der Gemeinden zeigte allerdings, dass sie die Kantonalisierung mehrheitlich ablehnten. Die Führung des Gemeindeammann- und Betreibungsamtes bleibt somit eine Gemeindeaufgabe.

Anlässlich der Sitzung vom 26. November 2007 verabschiedete der Kantonsrat das revidierte Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Mit dem revidierten Gesetz wird das Betreibungswesen im Kanton Zürich grundlegend neu strukturiert.

Hauptmerkmale der Reorganisation waren:

  • Schaffung von grösseren, betriebswirtschaftlich sinnvollen Betreibungskreisen
    Ein Ziel der Reorganisation war es, dass die zukünftigen Ämter in fachlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht optimal geführt werden können. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht macht es Sinn, ein Amt mit wenigstens 3 Mitarbeiter/innen mit mindestens 3’000 Betreibungen zu führen. In Ausnahmefällen kann von dieser Mindestgrösse abgewichen werden. In jedem Falle jedoch muss das Amt mit einem Amtsinhaber/einer Amtsinhaberin und einer vollamtlichen Stellvertretung tätig sein;

  • Einführung eines Wahlfähigkeitsausweises für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte und deren Stellvertretungen
    Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte und deren Stellvertretung müssen künftig eine Fähigkeitsprüfung bestehen und erhalten daraufhin einen Wahlfähigkeitsausweis. Damit soll sichergestellt werden, dass sie die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen zum Führen des Amtes erfüllen;

  • Abschaffung des Sportelsystems mit Einführung der Fixbesoldung
    Zukünftig fallen die Gebühren aus der betreibungs- sowie gemeindeammannamtlichen Tätigkeit bei allen Ämtern in die Gemeindekasse. Die Beamtinnen und Beamten werden sodann nach den Regeln entlöhnt, wie sie für das übrige Gemeindepersonal gelten.

Für die Umsetzung der Reorganisation hat der Regierungsrat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, bestehend aus Vertretern der Justizdirektion, des Obergerichts, des Betreibungsinspektorates, des Gemeindepräsidentenverbandes, des Vereins der Zürcher Gemeindeschreiber und Verwaltungsfachleute sowie des Verbandes der Gemeindeammänner und Betreibungsbeamten des Kantons Zürich. In einer ersten Phase waren die Gemeinden beauftragt, bis Ende Oktober 2008 eine sinnvolle und zweckmässige Einteilung des Kantonsgebietes in neue Betreibungskreise auszuarbeiten. Der Regierungsrat ist für die abschliessende Einteilung zuständig und holte diesbezüglich einen Bericht des Obergerichtes des Kantons Zürich ein. Am 17. Dezember 2008, 25. März und 27. Mai 2009 hat der Regierungsrat stufenweise die neue Kreiseinteilung definitiv beschlossen.

Der Regierungsrat hat anlässlich seiner Sitzung vom 1. Oktober 2008 beschlossen das revidierte EG SchKG stufenweise auf 1. Januar 2009, 1. Januar 2010 und vollständig per 1. Juli 2010 in Kraft zu setzen (siehe Regierungsratsbeschluss vom 1. Oktober 2008).

Eine vom Gemeindeamt des Kantons Zürich zur Unterstützung der Gemeinden herausgegebene Informationsbroschüre kann hier heruntergeladen werden.

Mit der letzten Amtsübergabe am 28. Oktober 2010 konnte die Reorganisation des Betreibungswesens im Kanton Zürich erfolgreich abgeschlossen werden.