Betreibungsinspektorat, Kanton Zürich

Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich

Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich

Betreibungsinspektorat des Kantons Z&uumlrich | Betreibungsinspektorat des Kantons Z&uumlrich | Betreibungsinspektorat, Kanton Z&uumlrich

Einsichtsrecht nach Art. 8a SchKG (Betreibungsauskunft)

Voraussetzungen und Verfahren
Jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, kann die Protokolle und Register der Betreibungs- und der Konkursämter einsehen und sich Auszüge daraus geben lassen. Bei Auskünften aus dem Verlustscheinregister des Betreibungsamtes erstreckt sich die Auskunft über offene Verlustscheine auf zwanzig Jahre zurück, da gemäss Art. 149a Abs. 1 SchKG die durch einen Verlustschein verurkundete Forderung erst zwanzig Jahre nach der Ausstellung des Verlustscheines verjährt.

Form
Das Betreibungsamt kann schriftlich oder mündlich (Erscheinen im Amt) um Auskunft ersucht werden. Ebenso ist die Einholung der Auskunft über den Betreibungsschalter des Bundesamtes für Justiz (BJ) möglich.

Örtliche Zuständigkeit
Für Betreibungsauskünfte ist, je nach Person über die eine Auskunft eingeholt wird, nachfolgendes Betreibungsamt zuständig:

  • bei einer natürlichen Person: in der Regel das Betreibungsamt an deren Wohnsitz
  • bei einer unter umfassender Beistandschaft stehenden Person: das Betreibungsamt am Sitz der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
  • bei einer juristischen Person oder Gesellschaft: das Betreibungsamt an dessen Sitz resp. das Betreibungsamt am Hauptsitz der Verwaltung

Kosten
Die Kosten einer Betreibungsauskunft werden nach Art. 12a bzw. 12 i.V.m. Art. 5 und 9 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) berechnet. Die Gebühr für eine schriftliche Auskunft aus dem Betreibungsregister beträgt unabhängig von der Seitenzahl pauschal Fr. 17.00. Für die mündliche Erteilung der Auskunft am Schalter des Betreibungsamtes werden Fr. 9.00 verrechnet. Weitere Verrichtungen wie Portoauslagen, Mehrzeit usw. können zusätzlich verrechnet werden.

Die diesbezüglichen eidgenössischen Weisungen zu Form, Inhalt, Zeitraum usw. einer Betreibungsauskunft können hier heruntergeladen werden.