Betreibungsinspektorat, Kanton Zürich

Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich

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Betreibungsinspektorat des Kantons Z&uumlrich | Betreibungsinspektorat des Kantons Z&uumlrich | Betreibungsinspektorat, Kanton Z&uumlrich

Betreibung auf Konkurs

Bestimmte Schuldner (z.B.  Inhaber einer Einzelfirma, Kollektivgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, usw.), unterliegen (sofern sie im Handelsregister eingetragen sind) nach Art. 39 SchKG der Konkursbetreibung. Das Einleitungsverfahren ist gleich wie bei der Betreibung auf Pfändung. Unterliegt der Schuldner der Konkursbetreibung, so vollzieht das Betreibungsamt auf das Fortsetzungsbegehren hin keine Pfändung, sondern erlässt die Konkursandrohung, welche dem Schuldner zugestellt wird.

Leistet der Schuldner aufgrund der Konkursandrohung innert 20 Tagen keine Zahlung, so kann der Gläubiger mit dem Konkursbegehren beim zuständigen Konkursrichter die Konkurseröffnung verlangen. Gemäss Art. 43 SchKG gibt es eine wesentliche Einschränkung bezüglich der Weiterführung der Betreibung auf dem "Konkursweg". Gewisse Forderungen (Steuern, Abgaben, Gebühren, Bussen, andere im öffentlichen Recht stehenden Leistungen, Prämien UVG etc.) dürfen, auch wenn der Schuldner grundsätzlich der Konkursbetreibung unterliegen würde, nicht auf dem Wege der Betreibung auf Konkurs fortgesetzt werden:

Die Konkurseröffnung

Die Konkurseröffnung, welche vom Konkursrichter verfügt wird, kann auf verschiedene Arten erwirkt werden:

  • Durch ordentliche Betreibung auf Pfändung oder Konkurs
  • Auf Antrag des Schuldners selber (Art. 191 SchKG)
  • Bei Überschuldung einer juristischen Person oder Personengesellschaft
  • Wenn sämtliche Erben die Erbschaft ausschlagen (Nachlasskonkurs)

Im Konkursverfahren wird das gesamte Vermögen (Konkursmasse) des Schuldners zur gemeinschaftlichen Befriedigung sämtlicher Gläubiger liquidiert. Mit der Konkurseröffnung werden, ungeachtet der bestehenden Verträge, alle Schulden zur Zahlung fällig und die Verzinsung hört grundsätzlich auf.

Die 3 Verfahrensarten

Nach der Konkurseröffnung durch den Konkursrichter erfolgt die Inventaraufnahme durch das zuständige Konkursamt. Nach Schätzung der Aktiven und Passiven, nachdem die Kompetenzstücke, das Eigentum von Drittpersonen und die Pfandgegenstände ausgeschieden worden sind, stehen grundsätzlich drei Möglichkeiten zur Auswahl. Auf Antrag der Konkursverwaltung entscheidet sich das Konkursgericht für eine der drei folgenden Verfahrensarten:

  • das ordentliche Verfahren
  • das summarische Verfahren (bei einfachen Verhältnissen und wenn die Kosten des ordentlichen Verfahrens voraussichtlich nicht gedeckt werden können)
  • die Einstellung mangels Aktiven

Die Durchführung und der Abschluss des Verfahrens

Nach der Festlegung der Verfahrensart wird diese im Schweizerischen Handelsamtsblatt und weiteren Publikationsorganen veröffentlicht. Im summarischen und ordentlichen Verfahren werden die Gläubiger aufgefordert ihre Forderungen einzureichen (sogenannter Schuldenruf).

Die Konkursverwaltung hat die angemeldeten Konkursforderungen samt Belegen zu prüfen. Innert 60 Tagen nach Ablauf der Eingabefrist erstellt die Konkursverwaltung den Kollokationsplan mit der Rangordnung im Sinne von Art. 219 SchKG. Mittels Kollokationsklage können Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Kollokationsplan beim Gericht angefochten werden. Der Grundsatz der öffentlichen Versteigerung gilt auch im Konkursverfahren, es kann jedoch auch ein Freihandverkauf stattfinden. Nach Eingang des Erlöses der gesamten Konkursmasse werden vorerst die entstandenen Kosten in Abzug gebracht und die Gläubiger gemäss Kollokationsplan befriedigt (Konkursdividende). Es wird unter Berücksichtigung von Art. 219 SchKG eine Verteilungsliste und eine Schlussrechnung aufgestellt, welche (im ordentlichen Konkursverfahren) wiederum beim Konkursamt aufliegt.

Als Abschluss des Konkursverfahrens reicht die Konkursverwaltung dem Konkursgericht einen Schlussbericht ein. Der Konkursrichter erklärt den Konkurs als geschlossen und das Konkursamt publiziert den Schluss des Konkurses. Juristische Personen werden nach der Durchführung eines Konkursverfahrens und nach der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven, sofern dagegen keine Einsprache erfolgt, im Handelsregister gelöscht.