Betreibungsinspektorat, Kanton Zürich

Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich

Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich

Betreibungsinspektorat des Kantons Z&uumlrich | Betreibungsinspektorat des Kantons Z&uumlrich | Betreibungsinspektorat, Kanton Z&uumlrich

Aufsichtsbehörden der Betreibungsämter / Beschwerdeführung

Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen aus und sorgt für die gleichmässige Anwendung des Gesetzes. Er erlässt die zur Vollziehung des Gesetzes notwendigen Verordnungen und Reglemente. Er kann an die kantonalen Aufsichtsbehörden Weisungen erlassen und von denselben jährliche Berichte verlangen. Im Kanton Zürich ist für die eigentliche fachliche Aufsicht das jeweilige Bezirksgericht als untere und das Obergericht als obere Aufsichtsbehörde tätig. Als oberste rechtliche Aufsichtsbehörde über das Schuldbetreibungs- und Konkurswesen fungiert das Schweizerische Bundesgericht. Die untere und/oder obere Aufsichtsbehörde haben die Geschäftsführung der Ämter zu prüfen. Gegen Beamte oder Angestellte können nach Art. 14 SchKG Disziplinarmassnahmen angeordnet werden.

Beschwerde
Gegen eine Verfügung eines Betreibungsamtes kann bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde muss durch den Beschwerdeführer innert zehn Tagen nachdem er von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, bei der unteren Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Im Weiteren kann jederzeit, also ohne die 10-tägige Frist einhalten zu müssen, gegen eine Amtsstelle wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden, diese ist ebenfalls bei der unteren Aufsichtsbehörde einzureichen. Gegen einen Entscheid einer Aufsichtsbehörde (obere/untere) kann rekurriert werden (untere Aufsichtsbehörde – obere Aufsichtsbehörde – Bundesgericht). Grundsätzlich ist das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden kostenlos. Bei böswilliger und mutwilliger Beschwerdeführung können einer Partei jedoch auch Bussen auferlegt werden. In gewissen Fällen sieht das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz auch vor, dass eine gerichtliche Klage eingereicht werden muss.

Zusätzliche Informationen bzw. ein Merkblatt zur Beschwerde erhalten Sie auf der Website der Gerichte des Kantons Zürich.