Betreibungsinspektorat, Kanton Zürich

Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich

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Betreibungsinspektorat des Kantons Z&uumlrich | Betreibungsinspektorat des Kantons Z&uumlrich | Betreibungsinspektorat, Kanton Z&uumlrich

Wechselbetreibung (Art. 177 ff. SchKG)

Für Forderungen, die auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.

Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamt zu übergeben.

Die wichtigsten Besonderheiten in der Wechselbetreibung sind:

  • Der Schuldner muss der Konkursbetreibung unterliegen.
  • Besitzt der Gläubiger ein Pfandrecht, so kann er entweder die Betreibung auf Pfandverwertung oder aber die Wechselbetreibung einleiten.
  • Im Vergleich zu der gewöhnlichen Betreibung auf Pfändung betragen die Fristen fünf statt zehn Tagen (z.B. Beschwerde und deren allfälligen Weiterzug, Frist zur Stellung des Rechtsvorschlages, Zahlungsfrist usw.)
  • Der Rechtsvorschlag ist zu begründen und muss vom Richter bewilligt werden
  • Die Betreibungsferien finden in der Wechselbetreibung keine Anwendung.