Betreibungsinspektorat, Kanton Zürich

Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich

Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich

Betreibungsinspektorat des Kantons Z&uumlrich | Betreibungsinspektorat des Kantons Z&uumlrich | Betreibungsinspektorat, Kanton Z&uumlrich

Betreibung auf Pfandverwertung

Ein Pfand wird errichtet um eine Forderung abzusichern. Im Pfandverwertungsverfahren unterscheidet man grundsätzlich zwischen einem Faust- und einem Grundpfand. Handelt es sich bei diesem Pfand um ein Grundstück im Sinne von Art. 655 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) so spricht man von einem Grundpfand, in allen anderen Fällen von einem Faustpfand.

Im Gegensatz zur Betreibung auf Pfändung ist der Gegenstand, welcher zur Zahlung der Schuld verwertet wird, zum voraus schon gegeben. In dieser reinen Spezialexekution gibt es demnach auch keine Gläubigergruppen oder Pfändungsverfahren. Nach Zustellung des rechtskräftigen Zahlungsbefehls und Beseitigung eines allfällig erhobenen Rechtsvorschlages, schreitet das Betreibungsamt direkt zur Verwertung des Pfandes.

Das Einleitungsverfahren für die Betreibung auf Pfandverwertung unterscheidet sich nur geringfügig von demjenigen der gewöhnlichen Betreibung auf Pfändung oder Konkurs. Im Betreibungsbegehren muss zusätzlich der Pfandgegenstand und der Name eines allfälligen Dritteigentümers bezeichnet werden. In der Betreibung auf Verwertung eines Grundpfandes muss zudem angegeben werden, ob dem Schuldner das Grundstück als Familienwohnung dient.