Betreibungsinspektorat, Kanton Zürich

Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich

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Betreibungsinspektorat des Kantons Z&uumlrich | Betreibungsinspektorat des Kantons Z&uumlrich | Betreibungsinspektorat, Kanton Z&uumlrich

Widerspruchsverfahren (Ansprüche Dritter)

Allfällige Rechte Dritter an gepfändeten Gegenständen oder Forderungen werden bei der Pfändung vorgemerkt und den Gläubigern mitgeteilt. Zum Schutz der Rechte und Ansprüche von Drittpersonen hat der Gesetzgeber in Art. 95 Abs. 3 SchKG festgehalten, dass Ansprüche von Drittpersonen erst in letzter Linie gepfändet werden dürfen. Vermögenswerte, welche sich - beispielsweise nach Angaben des Schuldners - im Eigentum von Drittpersonen befinden, sind in der Pfändungsurkunde als so genannt zu Eigentum angesprochene Gegenstände zu bezeichnen. Es ist ebenfalls möglich, dass dem Betreibungsamt ein entsprechender Anspruch vom Dritten selber angemeldet wird. Dritte können ihre Ansprüche an Vermögenswerten solange anmelden, als der Erlös der Verwertung des angesprochenen Aktivums noch nicht verteilt ist, Art. 106 Abs. 2 SchKG. Der Betreibungsbeamte hat nicht darüber zu entscheiden, ob sich ein gepfändeter Vermögenswert tatsächlich im Eigentum einer Drittperson befindet, sondern diese behauptete Tatsache lediglich in der Pfändungsurkunde entsprechend festzuhalten.

Der Gewahrsam über die Sache ist ausschlaggebend für den weiteren Verfahrensweg der Bestreitung. Unter Gewahrsam versteht man die unmittelbare Herrschaft über eine Sache.

Art. 107 SchKG; Ausschliesslicher Gewahrsam des Schuldners
Liegt der Gewahrsam am gepfändeten Vermögenswert ausschliesslich beim Schuldner, so hat der Gläubiger und/oder der Schuldner auf die Fristansetzung des Betreibungsamtes mittels der Pfändungsurkunde 10 Tage Zeit, das Dritteigentum zu bestreiten. Bestreitet der Gläubiger/Schuldner das behauptete Dritteigentum nicht, so fällt der Gegenstand aus der Pfändung und der Drittanspruch gilt als anerkannt. Wird das Dritteigentum jedoch bestritten, so wird dem Drittansprecher daraufhin vom Betreibungsamt eine 20-tägige Frist zur Klageeinreichung beim Gericht angesetzt.

Art. 108 SchKG; Gewahrsam oder Mitgewahrsam des Dritten
Hat der Drittansprecher alleinigen oder Mitgewahrsam am angesprochenen Vermögenswert, so wird in der Pfändungsurkunde dem Schuldner resp. dem Gläubiger direkt eine Frist von 20 Tagen angesetzt, gegen den Anspruch des Dritten beim Gericht Klage einzureichen. Wird innert Frist keine Klage eingereicht, so fällt der Vermögenswert ebenfalls aus der Pfändung und der Drittanspruch gilt als anerkannt.

Je nach Gewahrsam am Vermögenswert ist also entweder dem Drittansprecher oder aber dem Schuldner bzw. dem Gläubiger eine Frist zur Klage (Widerspruchsklage) anzusetzen.